Urteil: Lottogewinn kürzt Hartz IV 

Der Lotteriegewinn eines Hartz-IV-Empfängers wird als Einkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld II angerechnet. Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 19 AS 77/09).

Verluste aus früheren Losen sollen Gewinn ausgleichen

Ein Hartz-IV-Empfänger aus Bielefeld hatte in der Lotterie "Aktion Mensch" 500,- Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz-IV-Leistungen in 2 Monatsbeträgen von 250,- Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben. Auch mit seiner Berufung konnte er die Richter nicht überzeugen. Das Landessozialgericht argumentierte, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Der Gewinn verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers. Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 945 Euro - zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern Verluste erzielt.

Frühere Nieten werden nicht als Verlust angerechnet

Dieses Argument ließen die Essener Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre davor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das Landessozialgericht dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang.

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