Vorsicht bei Bonuszahlungen an Arbeitnehmer 

Arbeitgeber müssen bei freiwilligen Sonderzahlungen an einen Teil ihrer Arbeitnehmer darauf achten, dass die Begrenzung des Empfängerkreises lediglich sachliche Gründe hat. Ansonsten können nicht bedachte Arbeitnehmer die Sonderzahlung auch für sich einklagen, entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 666/08).

Eine Druckerei hatte in einem Konzept zur Erhaltung des Unternehmensstandortes allen Arbeitnehmern unter anderem angeboten, die Arbeitszeit von 35 auf 40 Stunden ohne Anpassung des Gehalts zu erhöhen. Von den 360 Arbeitnehmern nahmen bis auf sieben alle das Angebot an.

Am Jahresende erwirtschaftete das Unternehmen einen Gewinn. Zum Dank beschloss der Arbeitgeber eine Sonderzahlung in Höhe von 300,- Euro für jeden Mitarbeiter, der das Angebot zur Mehrarbeit angenommen und zum Jahresende noch einen ungekündigten Arbeitsvertrag hatte. Ein Angestellter, der die Vereinbarung zur Mehrarbeit nicht unterzeichnet hatte, sah seine Rechte verletzt und klagte auf Zahlung der Sondervergütung in Höhe von 300,- Euro.

Nachdem er sowohl beim Arbeitsgericht als auch beim Landesarbeitsgericht mit der Klage scheiterte, verurteilte das Bundesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung. Die Erfurter Richter räumten zwar ein, dass die Druckerei bei der Sonderzahlung an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen berücksichtigen durfte. Da die Zahlung laut Arbeitgeber aber auch an ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis zum Jahresende geknüpft war, sei davon auszugehen, dass mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honoriert werden sollte. Da dies auch auf den Kläger zutreffe, müsse ihm der Arbeitgeber auch die Prämie von 300,- Euro zahlen.

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