Wer regelmäßig im eigenen Blockheizkraftwerk erzeugten Strom teilweise oder komplett ins allgemeine Stromnetz gegen Entgelt einspeist, ist berechtigt für den Vorsteuerabzug. Das gilt auch für unternehmerische Privatpersonen und ist unabhängig von der Höhe der erzielten Einnahmen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). (V R 80/07).
Geklagt hatte der Besitzer eines Einfamilienhauses, der darin ein Blockheizkraftwerk betreibt. Den erzeugten Strom, den er nicht selbst verbrauchte, speist er in das öffentliche Netz ein. Mit dem Stromversorgungsunternehmen schloss der Kläger einen Einspeisevertrag auf unbestimmte Zeit mit festgelegtem Abnahmepreis.
Die Vergütung folgte einer gesetzlichen Grundlage und verstand sich "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn der Kläger nachweist, dass er vorsteuerabzugsberechtigt ist", wie es im Urteil heißt. Der Kläger meldete beim Finanzamt (FA) die Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit an und verzichtete auf die Kleinunternehmerregelung des §19 Umsatzsteuergesetz (UstG). Das Finanzamt stimmte dem zu.
Aus der Umsatzsteuererklärung des Klägers für das Streitjahr 2005 ergab sich ein Erstattungsbetrag von 3902,07 Euro. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erklärten die Prüfer des FA, der Kläger erfülle nicht die Eigenschaft eines Unternehmers, da seine Einnahmen aus Stromlieferungen zu niedrig seien.
Die Richter am Bundesfinanzhof widersprachen dem Finanzamt. Da der Hausbesitzer regelmäßig mehr als 10 Prozent seines erzeugten Stroms verkaufte (in diesem Fall 80 Prozent), sahen die Richter die Unternehmereigenschaft als gegeben an. Die Höhe der Einnahmen sei dabei nicht entscheidend. Der Kläger durfte daher den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen.