Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az: 6 K 1567/04) über die Möglichkeiten des Werbungskostenabzuges für ein Zeitungsabo (FAZ, Handelsblatt) entschieden. Den Finanzrichtern zufolge können die Kosten nicht von der Steuer abgesetzt werden.
Der Kläger, Professor im Bereich Informatik, machte zum einen die Kosten eines neben seinem häuslichen Arbeitszimmer befindlichen Archivraumes, in dem er Akten lagerte als Werbungskosten geltend. Auch damit scheiterte er jedoch vor dem Finanzgericht. Die Richter befanden, dass ein Archivraum mit dem daneben liegenden Arbeitszimmer eine funktionale Einheit bilde, so dass die Kosten dafür nicht über den Betrag für das häusliche Arbeitszimmer hinaus geltend gemacht werden könnten.
Hinsichtlich des Bezuges der Zeitungen Handelsblatt und Frankfurter Allgemeine Zeitung bestätigte das Finanzgericht die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass Tageszeitungen grundsätzlich der allgemeinen Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen sind. Der Bundesfinanzhof hatte dies im Jahr 1982 hinsichtlich des Handelsblattes noch anders gesehen; seither habe sich diese Zeitung aber, so das Gericht, von einer Fachzeitschrift zu einer typischen Tageszeitung gewandelt.
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