Steuerkalender: Alle Steuertermine für das Jahr 

Steuererklärung

Alle Abgabe-, Anmelde- und Zahlungstermine für Steuern auf einen Blick.  Mit einem Klick auf den jeweiligen Monat finden Sie alle wichtigen Steuertermine mit Datum der Fälligkeit.

Die Daten in Klammern beziehen sich auf die Schonfrist. Diese Schonfrist für die Erhebung der Säumniszuschläge wurde auf drei Tage festgelegt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen.

Keine Schonfrist Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung

Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Das bedeutet, eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Auch für die Umsatzsteuervoranmeldung und für die Lohnsteueranmeldung gibt es keine Schonfrist.

Fällt einer der genannten Abgabe- oder Zahlungstermine auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, dann verlängert sich die Frist bis zum nächstfolgenden Werktag. Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Dennoch bleibt sie straffrei.

Wer die Schonfrist dauernd ausnutzt, ist kein pünktlicher Steuerzahler

Wenn jedoch die Schonfrist danach einmal (versehentlich) überschritten wird, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig.  für die Umsatzsteuervoranmeldung und für die Lohnsteueranmeldung.

Mit einem Klick auf den jeweiligen Monat, finden Sie alle wichtigen Steuertermine mit Datum der Fälligkeit.

 

  Januar   Juli
  Februar   August
  März   September
  April   Oktober
  Mai   November
  Juni   Dezember


Steuertermine für Januar

Datum Steuern
10.1. (13.1.) Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG

Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 11/2011
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.1. (19.1.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer



Steuertermine für Februar

Datum Steuern
10.2. (13.2.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 12/2011 bzw. IV/2011
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Monatszahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.2. (20.2.) Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer
29.2. Lohnsteuerbescheinigung 2011, elektronische Übermittlung



Steuertermine für März

Datum Steuern
12.3. (15.3.) Einkommensteuer (I/2012)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (I/2009)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für I/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.3. (19.3.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
2.4. Fristablauf für Erlassanträge 2011 für die Grundsteuer



Steuertermine für April

Datum Steuern
10.4. (13.4.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Steuerabzug nach § 50a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 2/2012
Fristende für Antrag auf Dauerfristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldung bei Quartalzahlern
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.4. (19.4.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer



Steuertermine für Mai

Datum Steuern
10.5. (14.5.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit Dauerfristverlängerung für 3/2012 bzw. I/2009
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.5. (21.5.) Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer
31.5. Abgabe der Einkommensteuersteuererklärung und Umsatzsteuerjahresanmeldung für das Vorjahr
Gewerbesteuererklärung



Steuertermine für Juni

Datum Steuern
11.6. (14.6.) Einkommensteuer (II/2012)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 4/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.6. (18.6.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer



Steuertermine für Juli

Datum Steuern
1.7. (4.7.) Grundsteuer bei beantragter jährlicher Fälligkeit
10.7. (13.7.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 5/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
16.7. (19.7.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer



Steuertermine für August

Datum Steuern
10.8. (13.8.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 6/2012 bzw. II/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.8. (20.8.)
Bayern und
Saarland
16.8. (20.8.)
Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer



Steuertermine für September

Datum Steuern
10.9. (13.9.) Einkommensteuer (III/2012)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer (III/2012)
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuervoranmeldung für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 7/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
17.9. (20.9.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
1.10. Ende der allg. Fristverlängerung für die Steuererklärung 2012



Steuertermine für Oktober

Datum Steuern
10.10. (15.10.) Kapitalertragsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 8/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.10. (18.10.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
Hundesteuer



Steuertermine für November

Datum Steuern
12.11. (15.11.) KapitalertragsteuerLohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler und ¼ Jahres-Zahler mit
Dauerfristverlängerung für 9/2012 bzw. III/2012
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
15.11. (19.11.) Feuerschutzsteuer
Gewerbesteuer
Grundsteuer
Versicherungssteuer



Steuertermine für Dezember

Datum Steuern
10.12. (13.12.) Einkommensteuer (IV/2011)
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer
Lohn- und Kirchensteuer
Steuerabzug nach § 48a EStG
Umsatzsteuer für Monatszahler
Umsatzsteuer für Monatszahler mit
Dauerfristverlängerung für 10/2011
Vergnügungssteuer
Getränkesteuer
17.12. (20.12.) Feuerschutzsteuer
Versicherungssteuer
31.12. Letzter Antragstermin für Spar- und Wohnungsbauprämien



Hinweise:

  • Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben.
  • Eine Zahlung nach dem Fälligkeitstermin, aber noch innerhalb der Zahlungs-Schonfrist ist keine fristgemäße Zahlung. Sie ist pflichtwidrig, bleibt aber sanktionslos. Wenn jedoch die Zahlungs-Schonfrist einmal versehentlich überschritten wird, z.B. durch einen Fehler der Bank, setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest, ohne dass ein Erlass in Betracht kommt. Denn wer seine Steuern laufend unter Ausnutzung der Schonfrist zahlt, ist kein pünktlicher Steuerzahler und gilt nicht als erlasswürdig. Wird ein Steuertermin nicht eingehalten, so erhöht sich der zu zahlende Betrag um einen Säumniszuschlag. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen Steuerbetrages.
  • Diese Zahlungs-Schonfrist darf nicht mit der Abgabe-Schonfrist für Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen verwechselt werden. Die Abgabe-Schonfrist ist seit 2004 komplett entfallen (vgl. BMF-Schreiben vom 1.4.2003, IV D 2 - S 0323 - 8/03 = SIS 03 19 18). Deshalb droht bereits einen Tag nach dem Ende der Abgabefrist ein Verspätungszuschlag.
  • Für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wurde die Schonfrist ab 1.1.2004 abgeschafft. Die für alle Steuern geltende Zahlungsschonfrist in § 240 Abs. 3 S. 1 Abgabenordnung bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamts wurde von fünf auf drei Tage verkürzt. Innerhalb der Schonfrist wird von der Erhebung eines Säumniszuschlages grundsätzlich abgesehen. Das gilt jedoch nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. D.h., eine Bar- oder Scheckzahlung muss spätestens am Fälligkeitstag erfolgen. Die Finanzämter setzen aber ausnahmsweise dann keinen Säumniszuschlag fest, wenn ein Scheck der Anmeldung beigefügt wird oder wenn die Steuer innerhalb von fünf Tagen nach Abgabe der Anmeldung durch Überweisung dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

 

 

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