Spezialfonds nach § 1 Abs. 2 KAGG sind Sondervermögen von nicht mehr als zehn institutionellen Anlegern. Privatpersonen dürfen keine Anteile an einem Spezialfonds halten. Institutionelle Anleger können z.B. Versicherungen, Unternehmen, Stiftungen, betriebliche Unterstützungskassen, Versorgungsunternehmen sein.
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