Hauptfälligkeit 1. Januar 

Bei Hauptfälligkeit zum 1. Januar muss bis 30.09. gekündigt werden

Ein beliebtes Datum für den Hauptfälligkeitstermin ist der 1. Januar eines Jahres. Sei es, um eine Ausgabe aus steuerlichen Gründen bis ins neue Jahr zu schieben oder um die Versicherungsausgaben gleich am Jahresende hinter sich zu bringen - viele Versicherungsnehmer zahlen ihre Prämien gleich am Jahresanfang.

Der Hauptfälligkeitstermin ist eigentlich der Termin, der für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblich ist. Regelmäßig ist er mit dem Tag des Abschlusses des Versicherungsvertrages identisch. Weicht er aber von dem Tag des Vertragsschlusses ab, so ist der Hauptfälligkeitstermin für die Berechnung der Kündigungsfrist maßgeblich.

Wer den Hauptfälligkeitstermin für seine Versicherungen auf den 1. Januar eines Jahres gelegt hat, der sollte sich tatsächlich bis zum 30. September entschieden haben, ob er seine Versicherung kündigen will. Denn dies ist der letzte Tag, an dem die 3-Monats-Frist für die Kündigung zum 1. Januar noch eingehalten werden kann. Es reicht übrigens nicht, wenn die Kündigung am 30. September abgeschickt wird. Sie muss an diesem Datum beim Versicherer eingegangen sein. Im Streitfall muss man den Eingang belegen können. Es empfiehlt sich daher, die Kündigung per Einschreiben zu übersenden.

Wessen Versicherungsbeiträge nicht am 1. Januar "hauptfällig" werden, der sollte bei einer Kündigungsabsicht in seine Versicherungspolice schauen. Hieraus ergibt sich zweifelsfrei, zu welchem Termin die Versicherung abgeschlossen wurde bzw. seine Prämie fällig wird und wann der Vertrag gekündigt werden kann.

Vor der Kündigung Versicherungsbedarf prüfen

Es ist zwar gut zu wissen, wie und wann man eine Versicherung richtig kündigt. Vor der vorschnellen Kündigung sollte man aber überprüfen, ob man die Versicherung nicht vielleicht doch benötigt. Einige Versicherungen sollte jeder abschließen, wogegen sich andere Versicherungen für die breite Masse nicht eignen.

Wichtig Empfehlenswert Eher überflüsig
Krankenvers. Hausrat Glasbruch
Kfz-Haftpflicht KV Ausland Insassenunfall
Berufsunfähigkeit Priv. Rentenvers. Krankenhaustagegeld
Private Haftpflicht Unfallversicherung Autoschutzbrief



Gleichwohl sollte jeder das persönliche Risiko selbst einschätzen und sich gegebenenfalls von einem Versicherungsfachmann individuell beraten lassen. Sowohl vor einem Abschluss als auch vor einer Kündigung.

(Stand: September 2008)

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