Gesetzliche Krankenversicherung wechseln 

Gesetzlich versicherte Verbraucher dürfen ihre Krankenkasse frei wählen. Doch wie funktioniert der Wechsel zwischen den Kranken­kassen? Banktip erklärt.


Wer von einer Krankenkasse in eine andere wechseln will, muss bei der alten Kasse kündigen. Die Kündigungsfrist ist hier zwei Monate. Ein Beispiel: Der Verbraucher kündigt im Mai. Dann ist er ab 1. August über die neue Krankenkasse versichert. Die Verbraucher können jederzeit wechseln, das Versicherungsjahr spielt keine Rolle.

Nach dem Wechsel sind die Verbraucher für 18 Monate an die neue Kasse gebunden. Wenn die Kasse einen Zusatzbeitrag erhöht oder diesen Betrag zum ersten Mal erhebt, dann haben die Versicherten ein Sonder­kündigungs­recht. Die Kündigung muss ausgesprochen werden, bevor der Zusatzbeitrag fällig ist. Dieses Sonder­kündigungs­recht gilt laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auch, wenn plötzlich Prämien wegfallen.

Wichtig: Wer einen Wahltarif mit Selbstbehalt oder ähnlichen Optionen wählt, der kann nicht innerhalb von zwei Monaten wechseln. Der Versicherte ist drei Jahre an die Krankenkasse gebunden.

Freie Wahl bei den Krankenkassen


Die gesetzlichen Krankenkassen dürfen neue Mitglieder in der Regel nicht abweisen. Es gibt nur zwei Ablehnungsgründe: Die Kasse ist entweder an eine Region oder einen Beruf gebunden. Gesundheit und Alter des Versicherten oder die finanzielle Situation spielen keine Rolle bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit haben die Versicherten bei den geöffneten Krankenkassen die freie Wahl.

Der größte Teil der Leistungen unterscheidet sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen nicht. Schließlich sind sie über den Leistungskatalog gesetzlich festgelegt. Zu Unterschieden kann es beim Service oder bei den Zusatzleistungen kommen. Dazu gehören alternative Heilverfahren, Impfungen und Zuschüsse bei Zahnreinigungen.

Kündigungsbestätigung der Krankenkasse


Die Kündigung bei der Krankenkasse muss schriftlich erfolgen. Das Schreiben kann formlos sein, muss aber die Kranken­versicherten­nummer enthalten. Die Verbraucher sollten sie per Einschreiben mit Rückschein verschicken.

Die Krankenkasse muss den Versicherten eine Kündigungs­bestätigung ausstellen. Das sollte innerhalb von zwei Wochen geschehen. Wenn dies nicht geschieht, sollten sich Verbraucher bei der Versicherung melden und nachfragen. Am besten man weist die alte Versicherung im Kündigungs­schreiben daraufhin, dass sie eine Kündigungs­bestätigung (gemäß § 175 SGB V) schicken soll. Diese Bescheinigung müssen die Versicherten bei der neuen Krankenkasse vorlegen. Entweder mit dem Antrag oder kurz danach.

Die Krankenkassen bieten Anmeldeformulare auf den eigenen Webseiten an. Oft müssen Verbraucher den Antrag nicht einmal per Post einsenden. Sie füllen ihn am Computer aus und senden ihn per Fax oder Email.

Die Verbraucher sind trotz der Kündigung noch Mitglied bei der alten Krankenversicherung. Dies ändert sich erst, wenn die neue Krankenkasse die Mitgliedschaft bestätigt. So soll verhindert werden, dass Verbraucher durch einen Wechselversuch nicht krankenversichert sind. Sie müssen dem Arbeitgeber die Aufnahmebestätigung der neuen Krankenkasse zuschicken. Ohne diese Bestätigung bleibt der Schutz durch die alte Versicherung bestehen.

Bevor Sie die Krankenkasse wechseln, vergleichen Sie mit dem banktip- Krankenkassen Vergleich Tarife und Leistungen der Krankenkassen.

 

 

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