Bei Arglist seitens des Verbrauchers muss der Versicherer nicht zahlen. Das bestätigte das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil (5 U 79/14).
In dem Fall ging es um eine Wohngebäudeversicherung. Der Versicherte hatte einen Topf mit Fett auf den angeschalteten Herd stehen gelassen und verließ die Küche. Erst Stunden später bemerkte er die starke Rauchentwicklung. Durch den Rauch und die entstandenen Wärme war es zu Schäden am Haus gekommen. Diese sollte nun die Versicherung ersetzen.
Der Versicherte verschwieg gegenüber der Versicherung den Grund des Schadens: die eigene Vergesslichkeit. Stattdessen gab er einen möglichen technischen Defekt als Grund an. Das Gericht sah darin eine versuchte Täuschung. Dabei hätte der Versicherte es gebilligt, dass durch die eigene Darstellung der Versicherung ein Nachteil entstanden wäre. Das Gericht wies die Klage auf Erstattung des Schadens ab. Eine Versicherung müsse nicht bei arglistigen Verhalten eintreten.
Ähnliche Entscheidungen gab es bereits bei anderen Versicherungen. Eine Lebensversicherung muss nicht zahlen, wenn ein Raucher sich als Nichtraucher ausgibt. Eine Krankenversicherung kann vom Versicherungsvertrag zurücktreten, wenn der Versicherte Krankheiten verschweigt.
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