Das Bundesverfassungsgericht hat zwei kleine Krankenversicherungsvereine von der Pflicht befreit, den so genannten Basistarif anzubieten. Bei den Vereinen handelt es sich um Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die ausschließlich Priester versichern. In einem Urteil vom 10. Juni 2009 hatte das Bundesverfassungsgericht den Basistarif bestätigt. Dieses Urteil ergänzten die Richter nun.
Sie entschieden, dass der Kontrahierungszwang (Aufnahmepflicht) im Basistarif bei diesen kleineren Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit in die Vereinigungsfreiheit eingreift und daher nur gegenüber Aufnahmebewerbern besteht, die die satzungsmäßigen Voraussetzungen des Vereins für eine Mitgliedschaft erfüllen.
Das bedeutet für die beiden kleinen Versicherungsvereine: Es besteht nur gegenüber Priestern eine Aufnahmepflicht im Basistarif. Das gilt für Versicherungsvereine, die nur Mitglieder- aber keine Vertragsgeschäfte betreiben dürfen. Private Krankenversicherer (PKV), die ihre Leistung in Form von Verträgen anbieten, müssen den Basistarif weiterhin anbieten und Aufnahmewillige ohne Gesundheitsprüfung in diesem Tarif versichern.
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