Beamte müssen die Praxisgebühr vpn 10,- Euro pro Quartal nicht selbst zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil die derzeitigen Beihilferegelungen für (Bundes-) Beamte als mit höherrangigem Recht unvereinbar erklärt (Az.: 3 A 277/07).
Geklagt hatte ein ehemaliger Bundesbeamter, der als Versorgungsempfänger beihilfeberechtigt ist und damit die Kosten für Arztbesuche und Medikamente von seinem Dienstherrn erstattet bekommt. Der Dienstherr hatte bei der Kostenerstattung die 10,- Euro für die Praxisgebühr nicht berücksichtigt. Da der Beamte nicht einsah, diese selbst zu zahlen, klagte er.
Das Göttinger Verwaltungsgericht gab ihm recht. In Paragraph 12 der Beihilfeverordnung sei zwar geregelt, dass der Dienstherr die 10,- Euro einbehalten darf. Jedoch hat das Bundesverwaltungsgericht die Beihilfevorschriften, die nur als verwaltungsinterne Anweisungen galten und nicht vom Gesetzgeber erlassen wurden, bereits im Jahr 2004 für rechtswidrig erklärt. Es führte aus, dass wegen der Bedeutung dieser Vorschriften für eine amtsangemessene Alimentation der Beamten und ihrer Familien die wesentlichen Entscheidungen zum Beihilferecht vom parlamentarischen Gesetzgeber selbst geschaffen werden müssten.
Gleichwohl räumte das Bundesverwaltungsgericht ein, dass die Vorschriften für eine Übergangszeit weiter gelten sollten, der Gesetzgeber aber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums ein neues Gesetz erlassen müsse. Dieser überschaubare Zeitraum endete spätestens mit Ablauf des 30.09.2006. Da bis heute keine gesetzliche Regelung existiere, könne der Dienstherr die 10,- Euro für die Praxisgebühr auch nicht einbehalten. Dem Beamten seien die Aufwendungen für ärztliche Leistungen in voller Höhe zu erstatten.
Wegen der Bedeutung der Sache hat das Verwaltungsgericht die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Hierbei kann eine Instanz, in dem Fall das Oberverwaltungsgericht, übersprungen werden, um schnell eine Entscheidung des obersten Gerichts herbeizuführen. Wie das Verwaltungsgericht mitteilte, hat der Dienstherr des klagenden Beamten von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.