Ein Unfall beim Trinken ist kein Arbeitsunfall. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden hervor (S 5 U 113/13).
In dem Fall ging es um einen Trinkunfall während einer Kopierpause. Das Kopiergerät war noch nicht bereit für den nächsten Arbeitsvorgang. In dieser Pause holte sich der Kläger ein alkoholfreies Bier aus dem Kühlschrank. Als er den Schaum abtrinken wollte, brach er sich mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab.
Die Berufsgenossenschaft erkannte dies nicht als Arbeitsunfall an. Das Gericht bestätigte diese Sichtweise. Die Nahrungsaufnahme trete hinter betrieblichen Belangen zurück. Es sei eine eigenwirtschaftliche Verrichtung. Der Kläger habe hier die versicherte Tätigkeit unterbrochen.
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