Wenn ein Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen will, kann die Versicherung ihn auf die Tätigkeit in einem anderen erlernten Beruf verweisen, auch wenn er dadurch Gehaltseinbußen hat. Dies entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: 5 U 605/05-92).
In dem konkreten Fall hatte ein Flugbegleiter seine Berufsunfähigkeitsversicherung in Anspruch nehmen wollen, da er den Beruf nach einer Krankheit nicht mehr ausüben konnte. Die Versicherung wies jedoch darauf hin, dass der Mann gelernter Altenpfleger sei und dementsprechend diesen Beruf ausüben könne.
Das Gericht pflichtete der Versicherung bei. Zwar könnten erhebliche Einkommenseinbußen die Ausübung eines anderen Berufs unzumutbar machen. Gehaltseinbußen von bis zu 13 Prozent seien jedoch zumutbar. Außerdem bestehe zwischen den Berufen des Flugbegleiters und des Altenpflegers kein soziales Gefälle, so dass der Versicherte auch keinen Ansehensverlust befürchten müsse.
Das Urteil des OLG ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt nun dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
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