Eine Hausratversicherung muss einen Versicherten darauf hinweisen, dass er die Stehlgutliste auch bei der Polizei vorlegen muss, um seinen Versicherungsschutz zu behalten. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Im konkreten Fall ging es um ein Ehepaar, in dessen Wohnung eingebrochen wurde. Die Versicherung schickte eine Schadensmeldung und bat um die Stehlgutliste. Sie wies die Eheleute jedoch mit keinem Wort darauf hin, dass sie die Liste auch bei der Polizei vorzulegen hätten.
Als die Versicherung feststellte, dass entgegen den Obliegenheiten der Versicherten keine Stehlgutliste bei der Polizei vorlag, verweigerte sie den Ersatz des Schadens in Höhe von 15.000 Euro. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Versicherung die Eheleute ausdrücklich darauf hätte hinweisen müssen, dass sie ihren Versicherungsschutz verlieren, wenn sie die Stehlgutliste nicht umgehend bei der Polizei einreichen.
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