BGH zur fiktiven Abrechnung von Autounfällen 

Autofahrer dürfen bei einem Schaden und einer fiktiven Abrechnung in der Fahrzeugkasko-Versicherung unter bestimmten Umständen die Werkstatt frei wählen. Sie müssen sich nicht vom Versicherer auf eine kostengünstige Werkstatt verweisen lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az.: IV ZR 426/14).

Ein Mercedes-Fahrer ließ sein Auto nach einem selbstverschuldeten Unfall nicht reparieren. Von seiner Kaskoversicherung wollte er das Geld für notwendige Reparaturen auf Gutachterbasis. Dafür hatte er eine Mercedes-Fachwerkstatt aufgesucht. Diese ermittelte fiktiv einen Betrag von rund 9.400 Euro. Daraufhin schaltete der Versicherer einen Gutachter ein, der auf 3.000 Euro weniger kam. Ein Gutachten mit Lohnkosten einer "freien" Werkstatt (nicht markengebunden). Der Mercedes-Fahrer ging vor Gericht, klagte und gewann vor dem Amtsgericht Berlin-Mitte.

Der Versicherer ging vor dem Landgericht Berlin in Berufung und war erfolgreich. Die Richter waren der Meinung, dass gemäß der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrversicherung (AKB) es reicht, wenn der Versicherer die "erforderlichen" Kosten übernimmt – egal, ob das Fahrzeug fachgerecht repariert wird oder nicht. Dafür käme auch eine "freie" Werkstatt in Frage.

Die Karlsruher Richter sahen es anders und fällten damit ein Grundsatzurteil. Sie entschieden nun, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können.

Danach kann der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn

• nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist,

• es sich um ein neueres Fahrzeug handelt oder

• der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen.

Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der Bundesgerichtshof den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.

Foto: © James Steidl/Fotolia

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