Die elektronische Gesundheitskarte ist verfassungsgemäß, das Foto darauf Pflicht. Das geht aus einem Beschluss des Sozialgerichts Berlin hervor (S 81 KR 2176/13 ER).
Immer wieder versuchen Versicherte, sich vor Gerichten gegen die elektronische Gesundheitskarte zu wehren. Das Sozialgericht Berlin ist nun das erste Gericht, das eine solche Beschwerde aufgrund inhaltlicher Gründe ablehnte.
In dem konkreten Fall verlangte der Antragssteller, dass die Krankenkasse ihm eine Bescheinigung über seinen Versicherungsschutz ausstellt. Diese wollte er als Ersatz zur elektronischen Gesundheitskarte nutzen. Das Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
Versicherte müssen ab dem 1. Januar 2014 die elektronische Gesundheitskarte als Nachweis des Versicherungsschutzes nutzen. Die Versicherungen müssen keinen anderen Versicherungsnachweis ausstellen. Der Versicherte sei außerdem zur Mitwirkung verpflichte. Dazu gehöre auch die Übersendung der Personaldaten und des Fotos. Denn ohne diese Daten könne die Versicherung die Karte nicht herstellen.
Der Beschluss des Gerichts ist nicht rechtskräftig. Eine Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam ist möglich.
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