Hartz-IV-Bedarfsberechnungen verfassungskonform 

Das Bundessozialgericht in Kassel hat in zwei Berufungsverfahren die Berechnungspraxis bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich für rechtens erklärt. Solange die Summe der Einkommen in einer Bedarfsgemeinschaft den Mindestbedarf ihrer Mitglieder decke, sei kein Anrecht auf zusätzliche ALG II-Zahlungen gegeben.

Geklagt hatte einmal eine Frau, die mit ihrem Ehemann und ihrer volljährigen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Das Gericht hatte das Renteneinkommen des Ehemannes mit dem Kindergeld addiert, was dieser als Kindergeldberechtigter für seine Tochter erhält. Daraus ergab sich eine Summe von 1.052,44 Euro, der der Bedarf des Ehepaares gegenübergestellt wurde: insgesamt 857,85 Euro (je 311,00 Euro Regelleistung für die Klägerin bzw den Ehemann; 235,85 Euro anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 Euro anzusetzen sind).

Die Klägerin hatte argumentiert, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungsgemäß. Dieser Auffassung ist das Bundessozialgericht nicht gefolgt. Ebenso wenig hielt es die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) für zu niedrig. Der Anwalt der Klägerin teilte mit, er werde eine Verfassungsklage prüfen.

Die zweite Klage stammte von einem älteren Arbeitslosen, der vor den Hartz-IV-Reformen erklärt hatte, sich dem Arbeitsmarkt subjektiv nicht mehr zur Verfügung zu stellen (Erklärung nach § 428 SGB III). Er bezog seitdem Arbeitslosenhilfe. 2005 war ihm die Zahlung von ALG II gekürzt worden, weil das Einkommen seiner Frau angerechnet wurde. Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot und damit eine Verletzung seines schutzwürdigen Vertrauens in die Rechtssicherheit. Dieser Argumentation folgte das Bundessozialgericht ebenfalls nicht.

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