Das Existenzminimum wird bei Hartz-IV-Empfängern nicht gefährdet, wenn von ihm eine jährliche Zuzahlung zur medizinischen Versorgung von 41,40 Euro verlangt wird. Dies hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden (Az.: B 1 KR 10/07 R).
Der Kläger, der Arbeitslosenhilfe bzw. später Hartz-IV-Leistungen bezog, wurde von seiner Krankenkasse ab 2004 mit jährlichen Zuzahlungen von 41,40 Euro zur Kasse gebeten. Diesen Betrag hatte die Kasse als Belastungsgrenze für ihn festgesetzt. Der Kläger war der Ansicht, dass selbst dieser Zuzahlungsbetrag unzumutbar und verfassungswidrig sei, weil deshalb sein Existenzminimum nicht mehr gewährleistet werden könne.
Wie schon die Vorinstanzen wies auch das Bundessozialgericht die Klage ab. Der Kläger habe ohne eigene Beitragslast im gesamten Zeitraum Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wie ein Beschäftigter gehabt. Darüber hinaus habe ihn der Zuzahlungsbetrag nur in monatlichen Raten zu jeweils 3,45 Euro belastet. Der Gesetzgeber müsse dem Einzelnen ein physisches Existenzminimum gewähren. Darüber hinaus habe er bei seinen sozialen Leistungen ein weites Gestaltungsermessen.
Die Vorschriften zum SGB II, auf denen die Zuzahlung beruht, knüpfen an die frühere Bemessung der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz an. Da diese Berechnungsgrundlagen als verfassungsgemäß einzustufen sind, gilt für die in Frage stehden Zuzahlungsvorschriften nichts anderes. Es sei nicht erkennbar, dass die Zuzahlung von jährlich 41,40 Euro in das physische Existenzminimum eingreift.
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