Wer Hartz IV bezieht, erhält die Ausgaben für eine Hausratversicherung nur erstattet, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich verlangt. Das entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 7 B234/09 AS NZB) in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil.
Nach Auffassung der Essener Richter können private Versicherungen bei der zuständigen Arbeitsgemeinschaft (Arge) nur geltend gemacht werden, wenn die Beiträge dafür gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Zur Begründung zog das Landessozialgericht eine Entscheidung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg heran, wonach eine Hausratversicherung als Kosten der Unterkunft berücksichtigungsfähig sein kann, wenn eine mietvertragliche Verpflichtung zum Abschluss dieser Versicherung besteht.
Eine entsprechende Klausel im Mietvertrag des Klägers fand sich im aktuellen Streitfall nicht. Der Kläger verlangte von der zuständigen Arge, dass diese die Kosten für eine Hausratversicherung mit Haushaltglasversicherugn und Privathaftpflicht in Höhe von 236,89 Euro erstattet. Das Landessozialgericht entschied nun gegen ihn.
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