Ältere Arbeitslose müssen ihre privat für ihr Alter vorgesorgt.
Jobcenter muss "unzulässige Härte" prüfen
Zusätzlich wollte das zuständige Jobcenter auch deshalb keine Milde walten lassen, weil die gelernte Friseurin bei ihren Lebensversicherungen eine vorzeitige Verwertung nicht vertraglich ausgeschlossen hatte. Die BSG-Richter befanden nun, dass die Entscheidungen des Jobcenters zu streng waren.
Die Auflösung von Lebensversicherungen könne auch dann eine unzulässige Härte bedeuten, wenn der gesetzlich geforderte Verwertungsausschluss nicht vereinbart worden sei. Der Verwertungsausschluss verhindert, dass sich ein Versicherter seine Lebensversicherung vorzeitig auszahlen lässt.
Lebensversicherung zur Altersovorsorge zulässig
Nach Ansicht des Bundessozialgerichts sei vielmehr entscheidend, ob die Lebensversicherungen nachweislich zur Altersvorsorge gedacht gewesen seien. Wenn dann auch noch eine "Kumulation von Umständen" für einen besonderen Härtefall sprechen, dürfe der Verkauf der Lebensversicherungen nicht mehr verlangt werden. Nach Ansicht des BSG sei gegebenenfalls auch zu berücksichtigen, aus welchem Grund und für welche Dauer der Klägerin Berufsunfähigkeitsrenten gewährt werden, sowie über welche Berufsausbildungen und Qualifikationen die Klägerin verfüge.
Das BSG verwies den Fall zurück an das Landessozialgericht in Mainz. Dieses werde anschließend auch zu berücksichtigen haben, dass die besondere Härte im Sinne dieser Regelung möglicherweise noch nicht zu Beginn des Bewilligungszeitraums vorlag, als die Klägerin 55 Jahre alt war, gegebenenfalls aber später im Verlauf des Rechtsstreits eingetreten sein könnte.