Vor allem in Sachsen und Sachsen-Anhalt kämpfen die Elb-Anwohner immer noch gegen die Wassermassen. Doch ist die Flut gewichen, stellen sich Fragen nach dem Schadensersatz. Laut Thorsten Rudnik, Sprecher des Bundes der Versicherten (BdV), greift bei Schäden durch Überschwemmung, Hochwasser oder Witterungsniederschläge weder der Versicherungsschutz der Hausrat-, noch der der Wohngebäudeversicherung.
Somit sind Folgeschäden an Haus und Hausrat nicht mitversichert. Gegen einen Zuschlag muss für den Versicherungsschutz zusätzlich die Erweiterung auf so genannte Elementarschäden vereinbart worden sein. Zu Elementarschäden zählen Überschwemmungen, Erdbeben, Erdsenkung, Schneedruck und Lawinen. Die Erweiterung ist allerdings in einigen besonders gefährdeten Regionen nicht erhältlich. Hierzu sollte man sich beim Versicherer informieren. In den "DDR-Policen", die von der Allianz übernommen worden sind, waren Hochwasserschäden automatisch mitversichert.
Wichtig ist auch die Schadenminderungspflicht der Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass beispielsweise Hausratgegenstände im Keller möglichst in Sicherheit gebracht werden müssen, um den Schaden gering zu halten.
Ähnlich verhält es sich mit der Autoversicherung. Über die Kaskoversicherung ist zwar auch das Risiko Überschwemmung mitversichert. Wer aber sein Fahrzeug in hochwassergefährdeten Gebieten parkt und nicht sofort nach der ersten behördlichen Warnung wegfährt handelt eventuell grob fahrlässig und verliert seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch für diejenigen, die trotz Polizeiwarnung in Überschwemmungsgebiete hineinfahren.
Wer von einem Schadensfall betroffen ist, sollte unverzüglich die Versicherung informieren. Schriftlich sollte man dies per Einschreiben mit Rückschein tun. Wer von einem Vermittler betreut wird, sollte diesen unverzüglich informieren. Zur Dokumentation sollten Fotos und eine Aufstellung aller beschädigten Gegenstände gemacht werden.