Die Hausratversicherung muss gestohlene Hausratgegenstände auch dann ersetzen, wenn diese sich vorübergehend außerhalb der versicherten Wohnung befanden und dort entwendet wurden. Das teilt die Rechtsanwaltskanzlei Ferner & Kollegen im Internet mit. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit dieser Begründung eine Versicherung zur Zahlung verpflichtet.
Geklagt hatte ein Versicherungsnehmer, der aus seiner Wohnung ausgezogen war und einige Gegenstände auf einem Betriebsgelände zwischengelagert hatte. Bei einem Einbruch wurde sein dort gelagerter Hausrat gestohlen. Die Hausratversicherung hatte sich jedoch geweigert, die gestohlenen Gegenstände zu ersetzen.