Auch Hinterbliebene einer eingetragenen homosexuellen Lebenspartnerschaft haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschieden. Voraussetzung dafür ist, dass für Ehepartner generell eine betriebliche Altersvorsorge vereinbart wurde. Mit seinem Urteil bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf das seit 2006 geltende Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. (3 AZR 20/07)
Zur Begründung stützte sich das BAG auf das Gleichheitsgebot und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Das Luxemburger Gericht hatte im vergangenen April vom deutschen Gesetzgeber eine Gleichstellung von Ehe- und Lebenspartnern verlangt, wenn sich beide bezüglich ihrer Alters- und Hinterbliebenenversorgung "in einer vergleichbaren Situation befinden".
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der verfassungsrechtliche Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen.
Seit der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts" ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist damit rechtlich eine vergleichbare Situation auch in Bezug der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenrente geschaffen worden.
Als Voraussetzung für den späteren Anspruch der Hinterbliebenenversorgung gilt die rechtlich eingetragene Lebenspartnerschaft rückwirkend bis zum 1. Januar 2005. Das Bundesarbeitsgericht ließ offen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, vor 2005 mit unverfallbaren Renten-Anwartschaften oder Betriebsrentenansprüchen aus dem Unternehmen ausgeschieden, aber erst nach 2004 gestorben zu sein.
Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen Arbeitgebern bestünden.
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