Höherer Rückkaufswert bei Lebensversicherungen 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat entschieden, dass Versicherungen bei der Berechnung des Rückkaufwertes von Kapitallebensversicherungen nicht ohne Weiteres Abschluss- und Stornokosten in Abzug bringen dürfen (Az.: I-4 U 146/04).

Bisher hatten Versicherer bei der Berechnung des Rückkaufwertes von Kapitallebensversicherungen die Abschluss- und im Falle der Kündigung sogenannte Stornokosten in Abzug gebracht. Bereits im Jahre 2001 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) eine entsprechende Klausel in den Verträgen wegen fehlender Transparenz für unwirksam erklärt. Die Versicherer haben daraufhin nur die Formulierung ihrer Klauseln geändert. Durch eine nachträgliche Vertragsanpassung sahen sie weiterhin den Abzug von Abschluss- und Stornokosten vor. Bisher wurde diese Praxis von den Gerichten gebilligt.

Das OLG Düsseldorf hat nun entschieden, dass eine solche nachträgliche Vertragsanpassung für den Versicherungsnehmer nicht ohne Weiteres zumutbar ist. Beim Vertragsschluss habe er regelmäßig von einer hohen Belastung mit Gebühren nichts gewusst. Wenn ihm von Anfang offen gelegt worden wäre, dass er mit der Belastung der Abschluss- und Stornokosten zu rechnen habe, hätte er sich womöglich für eine andere Kapitalanlage entschieden.

Sollte der BGH die Entscheidung der Düsseldorfer Richter bestätigen, könnten Inhaber bestehender Kapitallebensversicherungen mit höheren Rückkaufswerten rechnen.

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