Das eine Karlsruher Gericht gibt's, das andere nimmt's: Das Bundesverfassungsgericht hat ein Urteil des OLG Saarbrücken aufgehoben, das einem geschiedenen Ehegatten, der Unterhalt an seine Ex-Frau zahlte, eine Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen zubilligte (Az.: 1 BvR918/10). In dem Urteil hatten sich die OLG-Richter auf die Rechtsprechung des ebenfalls in Karlsruhe ansässigen Bundesgerichtshofes berufen.
Bei der Berechnung von nachehelichem Unterhalt komme es immer auf die Verhältnisse der Eheleute zum Zeitpunkt der Scheidung an, so das Verfassungsgericht. Der Bundesgerichtshof hatte im Falle von einer Wiederheirat des Unterhaltszahlers auch die Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehegatten bei der Berechnung des alten Unterhaltsanspruches einbezogen. Im konkreten Fall wurde der Unterhaltsanspruch der Ex-Frau von 618,- Euro im Monat auf 488,- Euro monatlich gesenkt.
Das sei verfassungsrechtlich nicht zulässig, so das höchste deutsche Gericht. Der Gesetzgeber habe klar gemacht, dass für die nacheheliche Unterhaltsberechnung die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung maßgeblich sein sollen. Daraus den Maßstab der "wandelbaren ehelichen Verhältnisse", wie ihn der Bundesgerichtshof eingeführt hat, zu machen und somit auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen, verstoße gegen das Grundgesetz.
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