Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen und das Bundesversicherungsamt (BVA) weisen darauf hin, dass aufgrund der Einführung des Sonderbeitrages ab dem 1. Juli 2005 kein Sonderkündigungsrecht bestehe. In einer Fernsehsendung wurde die Senkung der Beitragssätze für die gesetzliche Krankenversicherung und der gleichzeitig erhobene Beitragszuschlag um jeweils 0,9 Prozent als Beitragserhöhung für die Versicherten dargestellt, die ein Sonderkündigungsrecht auslösen würde. Da es sich hier aber um eine vom Gesetzgeber vorgeschriebene Maßnahme handele, die von allen gesetzlichen Krankenkassen zu befolgen ist, bestehe kein Sonderkündigungsrecht.
Außerdem kritisiert das Bundesversicherungsamt das Vorgehen einiger Kassen, die die Senkung der Kassenbeiträge als besonderen Vorteil für die eigenen Mitglieder und als Leistung der Krankenkasse darstellen. Gegen einige Kassen wurden deshalb aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergriffen, um derartige irreführende Werbung zu unterbinden.
Hintergrund ist eine gesetzlich vorgeschriebene Beitragssenkung der Krankenkassen um 0,9 Prozent zum 1. Juli dieses Jahres. Mit der Senkung sollen die zusätzlichen Beiträge für Krankengeld und Zahnersatz ausgeglichen werden, die der Versicherte allein zu tragen hat.
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