Versicherte in einem privaten Krankenversicherung. Er hatte zur Erstbehandlung einen hausärztlichen Internisten aufgesucht. Seine Versicherung hatte für die Behandlung nur 80 Prozent der Kosten übernommen.
Der Versicherte hätte zuerst beispielsweise einen Allgemeinmediziner oder einen praktischen Arzt aufsuchen müssen, argumentierte die Versicherung. Eine vollständige Kostenübernahme der Erstbehandlung durch einen Internisten sei im Versicherungsvertrag nicht vorgesehen. Der Versicherte berief sich auf eine Bestimmung, die gesetzliche Krankenkassen dazu verpflichtet, auch Erstbehandlungen bei einem hausärztlichen Internisten zu bezahlen.
Der Bundesgerichtshof entschied nun, als Versicherter einer privaten
Krankenversicherung könne der Kläger nicht erwarten, so versichert zu
sein wie ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Richter sahen auch keinen unzulässigen Eingriff in die freie Arztwahl. Der Kläger habe die
Möglichkeit, sich bei Erforderlichkeit der Behandlung durch einen Inter-
nisten von einem Arzt für Allgemeinmedizin/praktischen Arzt dorthin
überweisen zu lassen, um wiederum in den Genuss der vollen Kostener-
stattung zu kommen.