Nach einem unverschuldeten Unfall sollte ein Mietwagen zum Regeltarif angemietet werden, da die gegnerische Kfz-Haftpflicht nur diese Kosten übernimmt. Für die zusätzlichen Kosten eines Sondertarifs muss die Versicherung nicht aufkommen. Das hat das Amtsgericht München entschieden (Az. 343 C 35535/06).
Der Transporter von einem Münchner wurde bei einem Unfall beschädigt, so dass dieser acht Tage in Reperatur war. Da er von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Kostenerstattung für einen Mietwagen erwarten konnte, nahm er sich für diese Zeit einen Mietwagen. Als Mietpreis wurde ein sogenannter Unfallersatztarif zugrunde gelegt, der fast 100 Prozent teurer war als der Normaltarif.
Jedoch ersetzte die gegnerische Versicherung nur den Betrag, der dem Normaltarif entsprach. Der Fahrer des Transporters trat daraufhin seinen Anspruch an die Autofirma ab. Diese verklagte die Kfz-Versicherung auf die Zahlung des restlichen Betrages mit der Begründung, dass der teure Tarif durch höheres Risiko gerechtfertigt sei.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten bestünde nur, soweit diese erforderlich seien. Dazu müss der Geschädigte beweisen können, dass er trotz aller Anstrengungen auf dem Markt keinen günstigeren Tarif erhalten konnte.
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