Nach einem Unfall kann man sein Auto grundsätzlich in einer Markenwerkstatt reparieren lassen. Das entschied der Bundesgerichtshof am vergangenen Dienstag (Az. VI ZR 53/09).
Bei einem Autounfall wurde der neun Jahre alte VW Golf eines Autofahrers beschädigt. Dieser bestand darauf, dass die hohen Stundensätze der Reparaturkosten in einer VW-Markenwerkstatt vom Unfallgegner erstattet werden. Allerdings verwies die Kfz-Versicherung des Unfallgegners den Golfbesitzer an eine günstigere freie Fachwerkstatt, bei der die Stundensätze der Mechaniker niedriger waren. Dementsprechend zahlte die Versicherung nur die Werkstattkosten der günstigeren freien Werkstatt. Der Golfbesitzer klagte jedoch die Differenz zwischen den höheren Kosten in einer Markenwerkstatt und den von der Versicherung gezahlten Beitrag ein.
Der BGH entschied nun, dass Besitzer von Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren sich nicht auf eine andere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen müssen. Damit bestätigte der BGH sein sogenanntes "Porsche-Urteil". Auch Eigentümer älterer Pkw, deren Auto bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt repariert wurden, müssen sich nicht an eine freie Werkstatt verweisen lassen.
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