Betragen die Reparaturkosten mehr als 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes eines Autos, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dies gilt auch dann, wenn die 130-Prozent-Grenze nur geringfügig überschritten wird. Das urteilte das Amtsgericht München (Az. 345 C 4756/09).
Der Renault Scenic eines Münchners wurde bei einem Auffahrunfall stark beschädigt. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 7.243 Euro. Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von der Kfz-Versicherung ersetzt haben. Doch die Versicherung des Unfallgegners weigerte sich, weil das Auto nur noch 2.500 Euro wert sei und eine Wiederbeschaffung auch nur 5.550 Euro kosten würde.
Da die Kfz-Versicherung dem Fahrzeugeigentümer nur 3.500 Euro zahlte, klagte er vor dem zuständigen Amtsgericht auf Zahlung von weiteren 4.000 Euro. Die Richterin wies die Klage jedoch ab. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30 Prozent, so liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. Dann könne lediglich der Wiederbeschaffungswert verlangt werden. Auch wenn in diesem Fall die Überschreitung mit 1,7 Prozent nur geringfügig sei, ist eine Ausdehnung der Höchstgrenze nicht erforderlich, urteilte das Amtsgericht.
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