Beiträge eines Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes auch dann, wenn das Kind familienversichert ist. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K840/08 Kg).
Einkünfte des Kindes dürfen 7680 Euro nicht übersteigen
Die Familienkasse lehnte den Antrag auf Kindergeld einer Familie mit einer studierenden Tochter ab, da die Einkünfte der Tochter den maßgeblichen Grenzbetrag in Höhe von 7680 Euro überschritten. Allerdings berücksichtigte die Familienkasse bei der Berechnung der Einkünfte nicht die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Mutter, über die auch die studierende Tochter mitversichert war.
Versicherungsbeträge mindern Einkünfte des Kindes
Daher sprach das Finanzgericht Münster der klagenden Familie das Kindergeld zu, da der Grenzbetrag bei der Berücksichtigung der Versicherungsbeiträge nicht überschritten wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes seien Beiträge des Kindes zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie unvermeidbare Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung von den Einkünften und Bezügen des Kindes in Abzug zu bringen.
Dies gelte nicht nur, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer sei, sondern auch, wenn es im Rahmen einer Familienversicherung mitversichert sei. Gründe für eine unterschiedliche Behandlung dieser Fälle seien mit Blick auf die Unterhaltssituation der Eltern nicht erkennbar. Es sei daher weder beachtlich, ob die Versicherungsbeiträge vom Kind selbst oder den Eltern bezahlt würden, noch wer von beiden Versicherungsnehmer sei.
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