Wenn ein Lehrer auf einer Klassenfahrt in der Dusche ausrutscht und sich verletzt, ist das laut Bundessozialgericht kein Fall für die gesetzliche Unfallversicherung (Az.: B 2 U 31/07 R). Die Kasseler Richter verweigerten mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil einer Lehrerin den Schutz der Unfallversicherung, weil das Duschen zu "höchstpersönlichen Verrichtungen" gehöre. Der Unfall hätte nichts mit der Klassenfahrt zu tun und habe sich genauso gut unter einer anderen Dusche ereignen können.
Die Lehrerin aus Sachsen-Anhalt hatte mit einer Kollegin 17 Kinder aus einer Grundschule in ein Schullandheim begleitet. Als sie die Kinder ins Bett gebracht hatte und selbst duschen wollte, rutschte sie auf den Fliesen aus und zog sich Knochenbrüche am linken Fuß zu. Die beklagte Unfallkasse sah das Unglück aber nicht als Arbeitsunfall an, weil das Duschen eine "typische höchstpersönliche Tätigkeit" sei.
Die Lehrerin argumentierte hingegen, dass es diesen Privatraum bei einer Klassenfahrt im Gegensatz zu einer Dienstreise nicht gebe. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht einer Lehrerin auf einer Klassenfahrt einer 2. Klasse bestehe durchgehend.
Das sahen die höchsten deutschen Sozialrichter anders. "Auch unter Beachtung der Besonderheiten der Arbeit der Beschäftigten auf Klassenfahrten ist nicht von vornherein oder grundsätzlich 'rund um die Uhr' alles eine versicherte Tätigkeit, was ein solcher Lehrer in dieser Zeit tut."
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