Wenn der Leistungsanspruch in der Krankenkasse wegen fehlender Beitragszahlungen eines Versicherten auf das Nötigste reduziert wird, gilt dies nicht auch für mitversicherte Familienmitglieder. Denn für Familienmitglieder bestehe ja keine Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Dies geht aus der Antwort der Regierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion "Die Linke" im Bundestag hervor.
Der so genannte ruhende Leistungsanspruch an die Krankenkasse wurde eingeführt, weil nach Angaben der Bundesregierung seit dem 1. April 2007 niemandem mehr der Versichertenschutz entzogen werden könne. Um zu verhindern, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten von Einzelnen ausgenutzt wird, wurde der ruhende Leistungsanspruch in der GKV eingeführt. Dieser gilt jedoch nur für nicht hilfebedürftige Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen.
Bei ruhendem Leistungsanspruch zahlen die Krankenkassen nur bei akuter Hilfebedürftigkeit Behandlungen. Wie die Regierung weiter erläutert, ging sie zunächst davon aus, dass sich das "Ruhen" der Leistungsansprüche des Mitglieds auch auf die seiner mitversicherten Familienangehörigen erstreckt. Familienangehörige treffe keine Beitragspflicht zur Krankenkasse, mithin können sie auch nicht mit ihren Beiträgen im Rückstand sein.
Deshalb haben mitversicherte Familienangehörige auch im Falle von Beitragsrückständen des Mitglieds, von dem sie ihre Versicherung ableiten, einen vollen Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung, stellt die Bundesregierung nun klar, heißt es in einer Pressemitteilung des Deutschen Bundestages.