Zahlreiche gesetzliche Krankenversicherungen haben zum Jahresbeginn ihre Beitragssätze angehoben. Wer seine Krankenkasse daraufhin wechseln will, kann bis Februar 2007 von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Die Kündigung muss bis spätestens zum 28. Februar 2007 bei der alten Kasse vorliegen. Unabhängig von diesem Sonderkündigungsrecht können Versicherte jederzeit ihrer Krankenkasse kündigen, wenn sie dort 18 Monate Mitglied gewesen sind.
Die Kündigungsfrist beträgt sowohl bei der ordentlichen als auch bei der außerordentlichen Kündigung zwei Monate zum Monatsende. Wer also noch in diesem Monat kündigt, kann ab dem 01. April 2007 einer neuen Kasse angehören. Die bisherige Kasse muss innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen, die der gewählten Kasse vorzulegen ist. Von der neuen Kasse erhält man dann eine Mitgliedsbescheinigung. Wichtig: Alle Mitglieder – unabhängig von ihrem Gesundheitszustand – können die Krankenkasse wechseln und es gibt bei der neuen Krankenkasse auch keine Gesundheitsprüfung vor der Aufnahme.
Trotz aller Ersparnismöglichkeiten sollte man bei der Wahl der Krankenkasse aber nicht nur auf den Beitragssatz schauen, sondern auch den Service nicht vergessen, rät die Verbraucherzentrale. Obwohl die Leistungen der Kassen zu 95 % gleich sind, gibt es doch kleine Unterschiede. Beispiele sind die Gewährung von Haushaltshilfen und häuslicher Krankenpflege im Krankheitsfall. Weiterhin können die Kassen Modellverfahren z.B. zu alternativen Heilmethoden anbieten. Für manche Versicherte, z.B. weniger mobile Menschen ist ein dichtes Geschäftsstellennetz wichtig, um sich lange Wege zu ersparen. Auch chronisch Kranke sollten genau die Angebote der Krankenkassen prüfen, ob gerade für ihre Erkrankung dort eine zusätzliche Leistung angeboten wird.