Krankenkasse zahlt nicht für rezeptfreie Medikamente 

Krankenkassen müssen gesetzlich Versicherten die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht erstatten. Nur in besonderen Fällen können gesetzlich Versicherte die Kosten für solche Medikamente von ihrer Krankenkasse erstattet bekommen.

Das entschied das Bundessozialgericht (BSG). Damit ist die entsprechende Regelung seit der Gesundheitsreform 2005 mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes vereinbar.

Der 77-jährige Kläger, der an einer chronischen Bronchitis leidet, wollte die Kosten für sein Medikament weiterhin von seiner Krankenkasse erstattet bekommen. Diese hatte es seit 1983 bezahlt. Allerdings wurde im Zuge der Gesundheitsreform 2005 aus dem verschreibungspflichtigen Arzneimittel ein rezeptfreies, indem das betreffende Mittel aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen herausgenommen wurde.

Darüber hinaus wurde das Medikament auch nicht in den Ausnahmekatalog dennoch verordnungsfähiger Arzneimittel aufgenommen.

Der Kläger berief sich unter anderem auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes: Weil Patienten, die Arzneimittel auf Rezept erhalten, nichts zahlen, während andere Menschen mit derselben Erkrankung, die ein nicht verschreibungspflichtiges Medikament bekommen, die Kosten selbst tragen müssten.

Das Bundessozialgericht entschied hingegen, dass der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Katalog der Gesetzlichen Krankenkassen den allgemeinen Gleichheitssatz und das Grundgesetz nicht verletze.

Nach Ansicht des Gerichts durfte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel bereits vor dem 1. Januar 2004 in den Apotheken überwiegend ohne Rezept abgegeben wurden und dass es sich um Arzneimittel im unteren Preisbereich von durchschnittlich weniger als 11 Euro je Packung handelte.

Demzufolge wird der Ausschluss dieses Arzneimittels als verfassungsrechtlich zumutbar bewertet. Die Kasseler Richter entschieden, der Ausschluss diverser Medikamente sei durch die Möglichkeit, sich ohne ärztliche Verschreibung die Arzneimittel selbst zu verschaffen, hinreichend begründet. (Az.: B 1 KR 6/08 R)

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