Die Krankenkassen müssen keine Kosten für Lichtbilder der Krankenkarten erstatten. Das beschloss das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (L 5 KR 32/14 NZB).
Ein Versicherter verlangte von seiner Krankenkasse die Kostenerstattung für das Lichtbild der Krankenkarte. Es ging bei der Klage um 24,40 Euro. Die Kasse verweigerte die Erstattung. Der Kläger wandte sich an das Sozialgericht Mainz. Dies wies die Klage zurück. Auch das Landessozialgericht wies die Klage ab.
Grund für die Entscheidung: Bereits das Gesetz beantworte die Frage, ob den Versicherten eine Kostenerstattung zustehe. Diese sei nicht vorgesehen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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