Rentner müssen auch weiterhin die auf Versorgungsbezüge entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung voll selbst zahlen. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde von sechs Rentnern, die dagegen klagen wollten, nicht zur Entscheidung angenommen.
Bei der gesetzlichen Rente werden die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger bezahlt. Bei Versorgungsbezügen galt bis zum Jahr 2004 die Regel, dass nur der halbe Beitragssatz erhoben wurde, was für die Rentner quasi zum selben Ergebnis wie bei der gesetzlichen Rente führte. Ab 2004 musste auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz entrichtet werden.
Das Bundesverfassungsgericht sieht hierin keine Verletzung von Grundrechten. Der allgemeine Gleichheitssatz sei nicht verletzt, da auch in der gesetzlichen Rente der Rentner die vollen Beiträge zahle. Sowohl der Eigenanteil als auch der Anteil, den der Rentenversicherungsträger zahle, sei letztlich auf die Rentenbeiträge zurückzuführen, die der Ruheständler während seiner Arbeitszeit eingezahlt habe. Die Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge sei auch nicht unverhältnismäßig. Vielmehr war sie notwendig, um die Finanzierung der Krankenversicherung sicherzustellen. Die Karlsruher Richter wiesen darauf hin, dass 1973 die Beitragszahlungen der Rentner noch 70 Prozent deren Leistungsaufwendungen abdeckten. Heute liege diese Quote nur noch bei 43 Prozent.
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