Wie bei Schnee und Eis gilt auch bei Herbstlaub, dass die Gehwege frei sein müssen. Letztlich landet diese Pflicht beim Hauseigentümer. Die Eigentümer wiederum vereinbaren mit ihren Mietern, dass sie den Bürgersteig vom Laub freizuhalten haben. Doch selbst wenn dies im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde, muss der Hausbesitzer kontrollieren, ob die Reinigung ordnungsgemäß und regelmäßig erfolgt.
Kommt es nach einer herbstlichen "Rutschpartie" doch zu einer Schadensersatzforderung, so kommt bei Mietern die "Herbst-Laub: Wer muss den Bürgersteig kehren?"
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
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