Lebensversicherungs-Rückkäufe vor Gericht 

Im Streit um Nachzahlungen aus gekündigten Lebensversicherungen rollt auf die Assekuranz eine Klagewelle vor deutschen Amts- und Landgerichten zu. Nach einem Bericht von "Spiegel Online" wird nach der Verbraucherzentrale Hamburg nun auch der Bund der Versicherten (BdV) Klage gegen Versicherer einreichen, die ehemaligen Kunden ihr Geld verweigern mit dem Hinweis, die Ansprüche seien bereits verjährt.

Im Kern geht es bei allen Verfahren um die Frage der Verjährung, die die Anwälte jetzt vor Gericht klären wollen. Verbraucherschützer gehen von sieben Millionen betroffenen Verträgen mit einem Rückforderungsvolumen von insgesamt rund 3,5 Milliarden Euro aus. Bislang informieren viele Versicherer ihre ehemaligen Kunden nicht und spekulieren auf das Verstreichen der Verjährungsfrist. Ein Verhalten, das bereits der Versicherungsombudsmann und ehemalige BGH-Richter Wolfgang Römer als "schlicht unanständig" kritisierte.

Die Verfahren betreffen Kapitallebensversicherungen oder Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen und dann vorzeitig gekündigt wurden. Oftmals erhielten die Betroffenen nur wenig oder gar nichts von ihrem bereits eingezahlten Geld zurück. Dies wurde von den Versicherern mit Storno- und Abschlusskosten gerechtfertigt, über die nur etwas im Kleingedruckten zu erfahren war.

Diese Klauseln hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits im Mai 2001 wegen ihrer Undurchsichtigkeit für unwirksam erklärt. Sie dürfen nach einem weiteren Urteil vom 12. Oktober 2005 auch nicht durch inhaltsgleiche Neuformulierungen ersetzt werden. Die Richter schrieben zugleich eine Berechnungsformel vor, die den Kunden bei früher Kündigung ihrer Police einen Rückkaufswert von mindestens 40 Prozent ihrer gezahlten Beiträge garantiert.

Wann ein Anspruch in diesem Zusammenhang verjährt, ist umstritten. Prinzipiell verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach fünf Jahren. Dieser Argumentation zufolge würden Forderungen eines im Jahr 2001 gekündigten Vertrages Ende dieses Jahres verjähren. Die Verbraucher-Anwälte rechnen aber erst ab dem zweiten BGH-Urteil von 2005. Ihre Begründung lautet, erst mit der dort aufgestellten Berechnungsformel habe der Rückkaufswert berechnet werden können.

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