Erbt ein minderjähriges Kind, muss der Erbverwalter ein vollständiges Verzeichnis über den Nachlass führen. Zu diesem Urteil gelangte das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 11 UF 451/13).
In dem konkreten Fall klagte eine 41-Jährige Frau. Ihre verstorbene Mutter setzte sie in dem Testament als Erbin ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch minderjährig. Ihr Vater verwaltete das Vermögen. Die Klägerin erfuhr erst weit nach ihrer Volljährigkeit von dem Erbe.
Der Vater veräußerte immer wieder Nachlassgegenstände. Die Tochter verlangte eine Rechnungslegung über die Gegenstände. Der Vater kam dieser Bitte nicht nach. Er verwies darauf, dass die Mutter verschuldet war und nun keine Zahlungsansprüche der Tochter mehr bestünden. Zudem seien Auskunftsansprüche nicht mehr vorhanden, da die Frau zwanzig Jahre auf die Rechnungslegung wartete.
Die Richter entscheiden gegen den Vater. Die Ansprüche der Tochter seien keinesfalls verjährt, da sie erst vor Kurzem von dem Erbe erfuhr. Daher muss der Vater die Zusammenstellung der Nachlassverwaltung an die Tochter aushändigen.
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