Wer seine Angehörigen zu Hause zu pflegt, kann dies später bei der Rente geltend machen. Das berichtet die Deutsche Rentenversicherung Bund.
Grundvoraussetzung hierfür ist, dass zunächst die Pflegebedürftigkeit durch die Pflegekasse festgestellt wurde. Wer dann einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig und mindestens 14 Stunden pro Woche zu Hause pflegt, kann in der Rentenversicherung pflichtversichert sein. Neben der Pflege darf aber nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden, sagt Ulrich Theil, stellvertretender Pressesprecher der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Zudem muss die Leistung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung der Pflegestufe, rät Theil. Die Pflegekasse entscheidet dann über die Versicherungspflicht. Die Beiträge werden dann von der Pflegekasse, also die Krankenkasse, des Pflegebedürftigen bezahlt. Der Pflegende hat keine Eigenbeteiligung zu tragen, so Theil.
Wie viel Rente man für die Pflege bekommt hängt zum einen von der Höhe der Pflegestufe ab und zum anderen davon, wie viele Stunden in der Woche die Pflegetätigkeit ausgeübt wird. Abhängig von der jeweiligen Pflegestufe kann die monatliche Rente aktuell für ein Jahr Pflege um mindestens 6 Euro und maximal um 20,83 Euro steigen.