Wer bei einer privaten Krankenversicherungen versichert ist, darf beim Tarifwechsel nicht schlechter gestellt werden als andere Versicherte. Dies entschied der Bundesgerichtshof (IV ZR 28/12).
Der Kläger war bei einer privaten Krankenversicherung versichert. In seinem alten Tarif galt für unterschiedliche Leistungen ein monatlicher Selbstbehalt von 2.300 Euro. Er wechselte in einen anderen Tarif, in dem der monatliche Gesamtbeitrag geringer ausfiel.
Im neuen Tarif waren behandlungsbezogene Selbstbehalte vorgesehen. Daneben sollte der Selbstbehalt von 2.300 Euro auch im neuen Tarif gelten. Der Versicherte klagte dagegen und bekam Recht. Wenn die Kombination der beiden Selbstbehalte dazu führe, dass der Kunden schlechter gestellt sei als Kunden im alten und neuen Tarif, sei dies nicht zulässig.
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