Die Praxisgebühr verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel heute entschieden (Az.: BSG B 3 KR 3/08 R). Ein 64-Jähriger hatte gegen die Praxisgebühr geklagt. Seiner Ansicht nach verstößt die Gebühr, die seit 2004 jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse beim ersten Arztbesuch im Quartal zahlen muss, gegen den Gleichheitsgrundsatz im Grundgesetz.
Denn die Gebühr sei ja nur beim Arztbesuch fällig, damit sah der Mann kranke Versicherte gegenüber gesunden Versicherten benachteiligt, die nicht zum Arzt gehen. Außerdem müssen nur Kunden der Privaten Krankenversicherung (PKV) die Gebühr nicht zahlen. In beiden Tatsachen sah der Kläger eine Ungleichbehandlung, die gegen die Verfassung verstößt.
Die Kasseler Richter entschieden anders. Die Praxisgebühr sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Der Gesetzgeber habe seinen Handlungsspielraum nicht überschritten. Außerdem wies das Gericht darauf hin, dass der Gesetzgeber für Härtefälle eine Befreiung von der Praxisgebühr vorgesehen hat.
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