Wer mit vorgehaltener Waffe gezwungen wird, seinen Hausratversicherung sich weigerte, den ganzen Wert in Höhe von rund 1,5 Millionen D-Mark zu ersetzen, gaben die Eheleute den Rest in Höhe von 420.340,61 D-Mark als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung an.
Zuvor hatten die Kläger sich mit dem Anbieter der Hausratversicherung in einem Vergleich geeinigt, weil sie nicht beweisen konnten, dass der Inhalt des Tresors in voller Höhe der Versicherung gemeldet war. Vor dem Finanzgericht beriefen sich die Kläger auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Der hat 2004 entschieden, dass Lösegeldzahlungen steuermindernd als Verluste angegeben werden dürfen (Az.: III R 31/02). Da sie den Inhalt des Tresors unter Gefahr für Leib und Leben herausgegeben hätten, handele es sich dabei im übertragenen Sinn auch um ein Lösegeld, argumentierten die Kläger.
Die Düsseldorfer Richter folgten dieser Argumentation deshalb nicht, weil die Kläger genug Zeit gehabt hätten, den Versicherungsschutz durch die Hausratversicherung den Werten im Tresor anzupassen. Wenn sie das getan hätten, so die Richter, wäre den Klägern überhaupt kein Schaden entstanden.