Lässt sich ein Patient auf Kosten seiner
gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Land der
Europäischen Union stationär behandeln, muss die Kasse nur für die
Behandlungskosten sowie die Unterbringung und Verpflegung in der
Klinik aufkommen. Das entschied, laut einem Bericht der "Apotheken
Umschau", der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 466/04).
Ausgaben für die An- und Abreise sowie sonstige Kosten, auch von
Begleitpersonen, sind nicht erstattungsfähig.