Reisekosten bei Auslandsbehandlung selbst zahlen 

Lässt sich ein Patient auf Kosten seiner

gesetzlichen Krankenversicherung in einem anderen Land der

Europäischen Union stationär behandeln, muss die Kasse nur für die

Behandlungskosten sowie die Unterbringung und Verpflegung in der

Klinik aufkommen. Das entschied, laut einem Bericht der "Apotheken

Umschau", der Europäische Gerichtshof (Aktenzeichen C 466/04).

Ausgaben für die An- und Abreise sowie sonstige Kosten, auch von

Begleitpersonen, sind nicht erstattungsfähig.

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