Wer längere Zeit im Ausland sozialversichert arbeitet, kann diese Zeit auf seine Wartezeiten (entspricht der Versicherungszeit) auf die Rente zu erfüllen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, zahlt jedes Land für sich eine Teilrente an den Versicherten.
Eine gemeinsame Rentenzahlung von einem Land für andere Länder gibt es nicht. Grundlage für die Rentenzahlung sind die in den Ländern zu berücksichtigenden Zeiten. Wer die Wartezeit trotz der Zusammenrechnung der Arbeitszeiten nicht erfüllt und dadurch keine Rente erhalten kann, kann sich die Beiträge unter bestimmten Voraussetzungen auch erstatten lassen, heißt es in der Pressemitteilung.
Eine Zusammenrechnung der Zeiten erfolgt nach europäischem Gemeinschaftsrecht im Verhältnis zu den Staaten der Europäischen Union und zusätzlich im Verhältnis zu Liechtenstein, Island, Norwegen und der Schweiz. Mit einigen anderen Staaten hat Deutschland darüber hinaus Sozialversicherungsabkommen geschlossen, etwa mit Kroatien, der Türkei, den USA und Australien, die entsprechende Regelungen zur Altersrente enthalten.
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