Der Verzicht auf die Rentenerhöhung im Jahr 2004 war verfassungsgemäß. Darüber hinaus war es auch rechtens, die Rentenentwicklung im Jahr 2000 an die Inflationsrate zu koppeln. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Ursprünglich waren die jährlichen Rentenanpassungen von der Entwicklung der Löhne und Gehälter abhängig. Im Jahr 2000 wurde nach einer entsprechenden Gesetzesänderung die Renten nur anhand der Inflationsrate angepasst. Im darauf folgenden Jahr war nach erneuter Gesetzesänderung wieder die Entwicklung bei Löhnen und Gehältern maßgeblich für die Rentenanpassungen. Zum 1. Juli 2004 wurde die Rentenanpassung komplett ausgesetzt (sogenannte Nullrunde). Gegen all diese Maßnahmen hatten zwei Rentner vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt.
Das ließ die Rentner mit ihrer Klage jedoch abblitzen. Mit der Nullrunde und der an der Inflationsrate ausgerichteten Rentenanpassung habe der Gesetzgeber die Eigentumsrechte der Rentner in verfassungsgemäßer Weise einschränken dürfen. Die Maßnahmen dienten dem Zweck, die Staatsverschuldung nicht weiter ausufern zu lassen. Zum damaligen Zeitpunkt hätte sich das Haushaltsdefizit auf 80 Milliarden DM gesteigert, wenn nichts unternommen worden wäre. Speziell in
der gesetzlichen Rentenversicherung sollte mit den Regelungen der Bundeszuschuss gesenkt, der Beitragssatz zur Rentenversicherung stabilisiert und die Sozialleistungen, die sich an der Rentenhöhe orientieren, beschränkt werden.
Die gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig, so das Bundesverfassungsgericht. Bei den Maßnahmen habe es sich um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen gehandelt. Darüber hinaus führten
zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente,
sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der
Rentenbeträge infolge der zwischenzeitlichen Geldentwertung in
verhältnismäßig geringem Umfang minderte.