Wer als Deutscher in einem Mitgliedstaat der EU arbeitet, kann dabei auch Rentenansprüche erwerben. Wie die Rentenversicherung Bund mitteilt, gilt dies nicht nur für die EU-Staaten, sondern auch für Länder, mit denen die Bundesrepublik ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Für die Beschäftigung gelten stets die nationalen rentenrechtlichen Vorschriften des Beschäftigungslandes. Ob und in welchem Umfang eine Versicherungspflicht in einem Land besteht, hängt somit von den Vorschriften des Gastlandes ab.
Ausnahmen gelten für Arbeitnehmer, die nur vorübergehend, also
zeitlich begrenzt, für ihren Arbeitgeber im Ausland arbeiten und weiter ihr Gehalt erhalten. In diesem Fall spricht man von einer "Entsendung" und es bestehen weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht.
Für die Berechnung des Rentenanspruches, hinsichtlich der zu erfüllenden Wartezeit, werden die einzelnen Beitragszeiten in den jeweiligen Ländern, in denen der Arbeitnehmer beschäftigt war, zusammengeführt.
Im jeweiligen Rentenfall rechnet dann aber jedes Land nach seinen eigenen Vorschriften die Rente aus. Wer im Laufe seines Berufslebens z.B. jeweils mehrere Jahre in Deutschland, Frankreich und Spanien gearbeitet hat, erhält im Rentenalter aus jedem dieser Länder eine Rentenzahlung. Dabei werden die in Gastländern erworbenen Ansprüche auf Rentenzahlung von jedem einzelnen Land nach den dort geltenden Bestimmungen geprüft und errechnet.
Der Rentenantrag wird in dem zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnhaften Land gestellt und gilt zugleich in allen anderen betroffenen Ländern als gestellt, so die Rentenversicherung Bund.