Nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben wird man nicht automatisch in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) seiner Kasse versichert. Darüber informiert die Verbraucherzentrale Sachsen.
Mindestversicherungszeit in gesetzlicher Krankenkasse Bedingung
Nur wer in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 Prozent Mitglied in einer Krankenkasse war (Vorversicherungszeit), wird als Pflichtversicherter in die KVdR aufgenommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob man während der Erwerbszeit als Pflichtmitglied oder gesetzlich freiwillig krankenversichert war. Auch Zeiten der Familienversicherung und einer Versicherung in der ehemaligen DDR werden auf die Vorversicherungszeit angerechnet.
"Problematisch kann es werden, wenn man diese geforderte Mindestversicherungszeit nicht erfüllt," sagt Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen. Beispielsweise kann man sich auch nicht pflichtversichern, wenn man in der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens mehrere Jahre im Ausland und währenddessen privat versichert war. Allerdings kann man innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen, wenn man vor dem Auslandsaufenthalt gesetzlich versichert war.
Freiwillige Mitglieder und privat Versicherte zahlen Beiträge selbst
Freiwilige Mitglieder und privat versicherte Rentner zahlen die kompletten Beiträge zur Krankenversicherung selbst und erhalten nur auf Antrag beim Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur Krankenkasse. Auch Pflichtversicherte zahlen in die KVdR ein. Der Rentenversicherungsträger führt die Beiträge an die Kasse ab und übernimmt dabei die Hälfte des Beitrages.
Bei der Beitragsberechnung freiwillig versicherter Rentner werden neben der Rente auch Einnahmen wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt. Dafür zahlt der Rentenversicherungsträger keinen Zuschuss. Bei Betriebsrenten sind die Beiträge von Pflichtversicherten in der KVdR sowie von freiwillig versicherten Rentnern allein zu tragen.
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