Wer Opfer eines Einbruchs geworden ist, sollte so schnell wie möglich die gestohlenen Dinge auflisten und der Polizei übergeben. Wird die so genannte Stehlgutliste zu spät angefertigt, kann die Hausratversicherung sich weigern, den Schaden zu bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Das Gericht hatte im Fall eines Arztes zu entscheiden gehabt, der die Stehlgutliste mehr als sieben Wochen nach einem Einbruch in seine Praxis vorgelegt hatte. "Die Stehlgutliste muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern vorgelegt werden", heißt es in der Urteilsbegründung.
Die Stehlgutliste solle der Polizei die Fahndung nach dem Diebesgut erleichtern und die Chancen erhöhen, entwendete Gegenstände zurück zu beschaffen, argumentierten die Richter. Außerdem solle der Versicherungsnehmer "sich zum Schadensumfang frühzeitig festlegen müssen, um zu verhindern, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht".
Über die Frist, innerhalb der man die Stehlgutliste anfertigen muss, gibt es keine eindeutige Vorschrift. Der juristische Fachverlag Haufe empfiehlt im Internet, die Liste nur wenige Tage nach dem Einbruch vorzulegen. Nur schwer zu beschreibende, seltene Stücke rechtfertigten längere Fristen.